HERAUSGABE VON HYGIENEBERICHTEN AN NUTZER DER PLATTFORM „TOPF SECRET“ ZULÄSSIG


Ein Kreis darf auf Anfrage eines Verbrauchers die Ergebnisse von lebensmittelrechtlichen Kontrollen herausgeben –

dies entschied das VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. Juni 2019, Az.: 29 L 1226/19.

Sachverhalt

Ein Verbraucher verlangte vom Kreis Mettmann Informationen über die letzten beiden Lebensmittelkontrollen in einem Markt in Ratingen. Seinen Auskunftsanspruch stützte er auf das Verbraucherinformationsgesetz. Er wollte wissen, ob es zu Beanstandungen gekommen sei. Seine Anfrage stellte er über die Onlineplattform „Topf Secret“. Dabei handelt es sich um eine Zusammenarbeit der Verbraucherorganisation Foodwatch und der Transparenz-Initiative „FragDenStaat“. Die Besitzerin des Marktes versuchte die Herausgabe der Informationen durch einen Eilantrag beim VG Düsseldorf zu verhindern.

Das Interesse der Verbraucher an der Veröffentlichung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Marktbesitzerin.

Bei den fraglichen Kontrollen waren im betroffenen Markt Verstöße gegen Hygienevorschriften festgestellt worden. Da an der Geheimhaltung von Rechtsverstößen kein berechtigtes Interesse bestehen kann, können nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Herausgabe solcher Informationen nicht im Wege stehen. Sowohl das Stellen der Anfrage über das Portal „Topf Secret“, als auch die Veröffentlichung der Informationen auf der Plattform, hielt das Gericht für zulässig. Die Gefahr eines Imageschadens und von Umsatzeinbußen für die Marktbetreiberin durch die Verbreitung der Berichte sei mit der gewünschten Förderung der Markttransparenz begründbar. Der Eilantrag wurde abgewiesen.

Autorin: Marie Hallung

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