Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail stellt unzulässige Werbung dar


Eine Kundenzufriedenheitsbefragung und die Bitte um Bewertung per E-Mail ist eine unzulässige E-Mail-Werbung, selbst wenn die E-Mail die Rechnung für ein gekauftes Produkt enthält.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17 entschieden.

 

Sachverhalt

Die Beklagte, die über Amazon verkaufte, übersandte dem Verbraucher eine Rechnung per E-Mail und forderte diesen darin auf, eine 5-Sterne Bewertung für ihr Unternehmen abzugeben, da dieses noch sehr jung-  und deshalb darauf angewiesen sei.

 

BGH erklärt Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail für rechtswidrig

Ohne ausdrückliche Einwilligung hält der BGH eine Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail für rechtswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kunden werde dadurch verletzt und deshalb sei die Befragung per E-Mail zu unterlassen. Auch der Umstand, dass der E-Mail eine Rechnung über einen zuvor gekauften Artikel angehängt wurde, ändert daran nichts. In der Übersendung der Rechnung liegt an sich keine Werbung, was aber nicht zur Folge hat, dass eine Bitte um Abgabe einer positiven Bewertung von vornherein keine Werbung darstellen könnte. Die Klägerin nutzt die E-Mail nämlich in doppelter Hinsicht, zum einen für die Übersendung der Rechnung und zum anderen zusätzlich für den Zweck der Werbung. Zwar sei der Hauptzweck der E-Mail, die Übersendung der Rechnung, dies allein nimmt der E-Mail aber dennoch nicht den Charakter der Werbung.

 

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist gegeben

Das Interesse des Klägers, sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre zu schützen überwiegt das Interesse der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zweck der Werbung in Kontakt zu treten, dies hat die Abwägung des BGH ergeben. Zwar beeinträchtigt die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers vergleichsweise gering, dennoch ist eine Beeinträchtigung gegeben. Nutzer müssten sonst die Hinzufügung von Werbung in eine ansonsten zulässige E-Mail in Zukunft massenhaft über sich ergehen lassen.

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

 

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