„Tofubutter“ unzulässig


Pflanzliche Produkte dürfen nicht „Tofubutter“ oder „Veggie-Cheese“ heißen

EuGH, Urteil v. 14.06.2017, Az.: C-422/16

 

Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.06.2017 (Az.: C-422/16) hervor.

Die Zahl der Vegetarier und Veganer steigt stetig. Mit dem Bedürfnis nach rein pflanzlichen Ersatzprodukten wächst auch der entsprechende Markt. Neben tierischen Erzeugnissen reihen sich nun auch Produkte auf Pflanzenbasis in den Supermarkt-Regalen. Oft sind diese erst auf den zweiten Blick von ihren tierischen Vorgängern zu unterscheiden.

Sachverhalt

Das deutsche Unternehmen TofuTown erzeugt und vermarktet vegetarische und vegane Lebensmittel. Darunter befinden sich auch rein pflanzliche Produkte, die Bezeichnungen wie „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“ oder ähnlich tragen. Der Verband Sozialer Wettbewerb, der unter anderem unlauteren Wettbewerb bekämpft, sah hierin ein Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen und verklagte TofuTown auf Unterlassung. TofuTown trug jedoch vor, dass die Bezeichnungen nie alleine stünden, sondern immer in Verbindung mit klarstellenden Begriffen.
Das hier entscheidende Landgericht ersuchte den EuGH, die in Rede stehende Unionsvorschrift auszulegen.

„Butter“, „Käse“, „Joghurt“ – nur für Bezeichnung von Milcherzeugnissen zulässig

Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass bezüglich der Vermarktung und Bewerbung die Bezeichnung „Milch“ allein für Milch tierischen Ursprungs zulässig ist. Dies gelte dann auch für Bezeichnungen wie „Rahm“, „Sahne“, „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“, welche ausschließlich zur Vermarktung und Bewerbung von Milcherzeugnissen verwendet werden dürfen.

Ausnahmen sind jedoch möglich. Hierunter fällt unter anderem das französische Produkt „crème de riz“ sowie die englische Bezeichnung „cream“, sofern letztere mit einem ergänzenden Zusatz verwendet wird. Sämtliche Ausnahmen sind im Beschluss der Kommission vom 20.12.2010 (2010/791/EU) aufgeführt.

Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung gewahrt

Die Verwendung von Bezeichnungen wie „Tofubutter“ oder „Veggie-Cheese“ weisen zwar auf die pflanzliche Herkunft des Produkts hin, ändern jedoch nichts an dem Verbot. Das Verbot ist auch nicht unverhältnismäßig, weil trotz der klarstellenden Bezeichnungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verbraucher die Produkte nicht doch verwechselt.

Auf eine Ungleichbehandlung kann sich TofuTown auch nicht berufen. Zwar haben Hersteller vegetarischer beziehungsweise veganer Fleisch- und Fisch-Ersatzprodukte keine Beschränkung hinsichtlich der Bezeichnung. Allerdings handelt es sich hierbei letztlich nicht um gleiche Produkte, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung unterliegen.

Autorin: Daniela Glaab

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