Wettbewerbsverstoß bei homöopathischen Arzneimitteln


Werbung mit Prominenten ist Wettbewerbsverstoß

OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.04.2015, Az.: 6 U 66/13

Wird ein homöopathisches Medikament mit einer bekannten TV-Schauspielerin beworben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.04.2015 (Az.: 6 U 66/13) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte die beklagte Firma auf ihrer Internetseite und in verschiedenen Zeitschriften Schüßler-Salze mit einer bekannten TV-Schauspielerin beworben. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, hielt dies für unzulässig und sprach zunächst eine Abmahnung aus. Als die Beklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, klagte die Mitbewerberin auf Unterlassung.

LG und OLG Karlsruhe sind sich einig

Völlig zu Recht. Schon das Landgericht Karlsruhe sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu. Diese Entscheidung bestätigten auch die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe, nachdem die Beklagte in Berufung ging. Laut den Richtern des OLG verstößt die Vorgehensweise der Beklagten gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG und damit gegen eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG (neu: § 3a UWG). Ihr steht daher gemäß § 8 UWG einen Unterlassungsanspruch zu.

Werbung mit Prominenten für ein Humanmedikament ist Wettbewerbsverstoß

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG darf sich die Öffentlichkeitswerbung für ein Humanmedikament nicht auf eine Empfehlung einer Person beziehen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen kann. Laut den Richtern des OLG ist dies bei einer bekannten TV-Schauspielerin aber gerade der Fall.

Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn der prominente Schauspieler nicht erkennbar in eine Rolle schlüpfe. Hierdurch wird dem Verbraucher suggeriert, dass sich der Prominente zumindest persönlich hinter die von ihm getätigte Werbeaussage stellt, so das Gericht.

Gefahr des übermäßigen Konsums

Durch die Bewerbung eines homöopathischen Arzneimittels mit einem Prominenten bestehe die Gefahr eines übermäßigen Konsums rezeptfreier Medikamente. Diesbezüglich weist das Gericht vor allem auf die Dosis der Wirkstoffe, deren Nebenwirkungen und die Gefahr einer unterlassenen ärztlichen Untersuchung hin.

Laut den Richtern sind kranke oder um ihre Gesundheit besorgte Verbraucher bezüglich Werbeaussagen, die sich auf die Möglichkeit der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit beziehen, deutlich weniger kritisch.

Autorin: Daniela Glaab

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