DIE ANFERTIGUNG UND GEWERBLICHE VERWERTUNG VON FOTOGRAFIEN IST OHNE ZUSTIMMUNG DES PÄCHTERS RECHTSWIDRIG


Das Hausrecht des Pächters umfasst die Befugnis darüber zu entscheiden, ob er Dritten den Zugang zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche Verwertung gestattet –

dies ergeht aus dem Urteil des OLG Frankfurt a. M. v. 11.02.2019, Az. 16U205/17.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks nebst des darauf belegenen E-Werks. Die Beklagte veröffentlichte Bilder auf ihrer Webseite, die aus dem Innenbereich des Gebäudes entstanden sind. Die Klägerin gestattete allerdings die Erlaubnis zum gewerblichen Fotografieren der Innenräume des E-Werks ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für eine bevorstehende Messe und klagte daraufhin auf Unterlassen.

Dem Pächter steht ein aus §§ 854 ff., 1004 BGB abgeleitetes Hausrecht zu, welches einen Abwehranspruch nach § 1004 I S. 2 BGB analog gewährt.

Der BGH hat bereits entschieden, dass die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes von nicht allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückeigentümers bedarf, wenn dieser das Betreten des Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen dem Grunde nach gestattet hat (vgl. BGH, Urteil v. 17.02.2010, Az. VZR45/10). Nach Ansicht des OLG Frankfurt habe der Pächter keinen Unterlassungsanspruch direkt aus §§ 1004 I S. 2, 903 BGB, weil er keine dem Eigentümer gleichgestellte Position innehat. Das Hausrecht allerdings, diene der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die es sich erstreckt und insofern der Sicherstellung des vorgegebenen Benutzungszwecks. Die Beklagte habe die Grenzen seitens der Klägerin erklärten Gestattungsumfangs überschritten. Das Einstellen der Fotos auf der Webseite stelle zudem eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG dar.

Autorin: Isabelle Haaf

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