BGH: TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTER DÜRFEN OHNE ZUSTIMMUNG WLAN-HOTSPOTS AUF KUNDEN-ROUTERN EINRICHTEN


Die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, ist wettbewerbsrechtlich zulässig –

dies entschied der BGH in seinem Urteil v. 25.04.2019.

 

 

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleister und möchte zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes die Konfiguration der WLAN-Router dahin ändern, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde, das Dritten einen Zugang zum Internet eröffne. Die Router stehen im Eigentum der Beklagten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sieht darin eine unzumutbare Belästigung für die Verbraucher und eine aggressive Geschäftspraktik.

Die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals ist zulässig, wenn dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung den Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile mit sich bringt.

Der BGH verneint eine Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, da die geschuldete Vertragsleistung nicht durch das zweite WLAN-Signal beeinträchtigt werde. Ein ausschließliches Nutzungsrecht der Router für die Kunden sähen die Verträge über die Internetzugangsleistungen nicht vor. Der Internetzugang der Kunden würde dadurch nicht beeinträchtigt werden und auch keine Mehrkosten würden dadurch entstehen. Zudem bestehe für die Kunden auch nicht das Risiko, für möglich begangene Rechtsverletzungen zu haften. Darüber hinaus würden die Kunden durch das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht die Nutzung der Ihnen zur Verfügung gestellten Router durch Dritte beenden können. Selbst wenn eine Belästigung angenommen werden würde, würde diese nach Ansicht des BGH nicht unzumutbar i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG sein. Eine aggressive Geschäftspraktik i.S.d. § 4a UWG Abs. 1 UWG sei durch das Widerspruchsrecht ausgeschlossen. Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals stelle zudem keine aufgedrängte Dienstleistung dar, da die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals für sich genommen keine Dienstleistung der Beklagten gegenüber dem Nutzer des Routers sei.

Autorin: Isabelle Haaf

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