URHEBERRECHTLICHES ZITATRECHT UMFASST AUCH UMFANGREICHE SCHRIFTLICHE ZITATE AUS EINEM MÜNDLICHEN VORTRAG

Umfangreiche Zitate aus einer frei zugänglichen Vorlesung eines Autors in einem Presseartikel über die Vorlesung können verwendet werden –

dies entschied das OLG Frankfurt im Urteil v. 18.04.2019, Az. 11 O 107/18.

Sachverhalt

Der Kläger ist Schriftsteller und klagt gegen ein Presseunternehmen, das ein Onlinemedium betreibt. Der Kläger hielt im Frühjahr eine frei zugängliche Vorlesung, über diese die Beklagte ausführlich unter Verwendung von mehreren Textpassagen mit wörtlichen Zitaten aus der Rede berichtete. In der Vorlesung wurden auch persönliche Ergebnisse des Klägers geschildert. Dieser forderte nun die Vervielfältigung und Verbreitung konkreter Textpassagen zu unterlassen.

Wiedergabe der Redepassagen ist vom Zitatrecht gedeckt.

Das OLG Frankfurt ist der Ansicht, dass die Berichterstattung korrekt sei. Zwar seien die wiedergegebenen Textpasssagen als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt, die Veröffentlichung sei allerdings über das Zitatrecht aus § 51 UrhG gerechtfertigt. Das Sprachwerk wurde im Wege der Vorlesung von dem Kläger selbst frei zugänglich gemacht. Zudem müsse zuvor auch keine Erstveröffentlichung in Schriftform erfolgt sein. Auch sei die Berichterstattung der Beklagten nicht die bloße Wiedergabe des Vortragskerns, da sie auch Reaktionen des Publikums beinhaltete. Der Umfang der Zitate sei vom Zitatrecht umfasst, da die Zitate gerade nicht aneinandergereiht wurden, sondern einer eigenen Dramaturgie folgen.

Autorin: Isabelle Haaf

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