FERNABSATZRECHTLICHES WIDERRUFSRECHT BEI LIEFERUNG UND MONTAGE VON TREPPENLIFTEN


Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt nicht bei Lieferung und Montage eines Treppenlifts –

dies entschied das LG Nürnberg-Fürth im Urteil v. 08.02.2019, Az. 7 O 5463/18.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband und machte gegen das beklagte Unternehmen, welches Treppenlifte vertreibt, die Unwirksamkeit sämtlicher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtlich geltend. So wurde zum Beispiel nach § 3 der AGB der Beklagten das Widerrufsrecht des Kunden im Hinblick auf die Bestellung eines Treppenlifts gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Nach § 8 der AGB der Beklagten wurde ein Recht auf mehrfache Nachbesserung geregelt.

Die Ausschlussnorm § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge; die Nachbesserungsklausel verstößt gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist der Ansicht, dass der Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts nach dem Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB darstelle und damit § 357 Abs. 8 BGB vorrangig sei, der gerade keinen Ausschluss des Widerrufsrechts vorsehe. Die Widerrufsklausel der Beklagten verstoße damit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Nachbesserungsklausel der Beklagten verstoße zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S. 2 BGB, da unklar sei, bis zu welchem Zeitpunkt eine mehrfache Nachbesserung erfolgen könne. Das Recht auf Nachbesserung erlischt nämlich grundsätzlich nach fruchtloser Fristsetzung des Werkbestellers. Die Beklagte wurde daraufhin unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Klauseln in die Verträge einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen zu berufen.

Autorin: Isabelle Haaf

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