SPEICHERUNG VON ALLGEMEINEN ZUGÄNGLICHEN DATEN FÜR UNERLAUBTE TELEFONWERBUNG IST RECHTSWIDRIG


Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen nicht zur unerlaubten Kundenakquise am Telefon verwendet werden –

dies entschied das Oberverwaltungsgericht Saarland in seinem Beschluss vom 10. September 2019, Az.: 2 A 174/18.

Sachverhalt

Die Klägerin kauft Edelmetallreste von Zahnarztpraxen und -laboren auf. Für diesen Zweck sammelte sie aus öffentlichen Verzeichnissen Kontaktdaten, welche sie später zur telefonischen Kontaktaufnahme nutzte. Eine Einwilligung für diese Kontaktaufnahme wurde vorher nicht eingeholt. Nachdem die zuständige Datenschutzbehörde informiert wurde, erließ sie einen Bescheid, dieses Verhalten aufgrund von Verletzung des Datenschutzrechts zu unterlassen. Die Nutzung der Daten durch die Klägerin gehe über das ohne Einwilligung gesetzlich erlaubte Maß hinaus. Jedoch wurde eine Nutzung der Daten für die Kontaktaufnahme per Post nicht verboten. Dagegen ging die Klägerin am Verwaltungsgericht Saarlouis vor, welches die Klage abwies.

Das Oberverwaltungsgericht ist ebenfalls der Meinung, dass dieses Vorgehen gegen Datenschutzrecht verstößt.

Die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen, da das Oberverwaltungsgericht die Richtigkeit des ersten Urteils nicht ernstlich anzweifelte und die Rechtsfrage auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung war. Das „berechtigte Interesse“ der Klägerin an der Nutzung der Daten zur telefonischen Kontaktaufnahme, welche sie anführte, verneinte das Gericht. Auch habe die Datenschutzbehörde bei der Ausübung ihrer Ermessensentscheidung nach der zu dem Zeitpunkt gültigen Rechtslage korrekt entschieden. Der Antrag der Klägerin auf Berufung wurde abgelehnt.

Autorin: Marie Hallung

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