UNZULÄSSIGE SCHLEICHWERBUNG AUF INSTAGRAM


Ein Foto das Produkte gewerblicher Unternehmen abbildet und das mit einem Link zu deren Homepage versehen ist, ist unzulässige Schleichwerbung, wenn die Kenntlichmachung als Werbung fehlt –

dies entschied das LG Hagen im Urteil v. 13.09.2017, Az. 23 O 30/17.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin betreibt auf Instagram einen Mode-Blog. Streitgegenstände sind Fotos, auf denen sie mit Produkten zu sehen ist und die Marken genannt werden. Auf den jeweiligen Produkten ist zudem ein Link zu sehen, der bei der Benutzung direkt auf die Homepage des jeweiligen Unternehmens führt. Gleichzeitig werden von ihr in dem Kommentarfeld wieder die Marken und die Links genannt. Bei einem Beitrag, bei dem ein Getränk abgebildet ist, verwendet sie zudem den Begriff „detox“. Die Antragstellerin ist ein Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und rügte das Fehlen des Hinweises in Form von „Anzeige“ oder „Werbung“.

Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann.

Das LG Hagen ist der Ansicht, dass die Posts der Antragsgegnerin eine unzulässige Schleichwerbung darstellen, da sie gegen §§ 5a Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 TMG verstoßen würden. Bei der Beurteilung würde erschwerend hinzukommen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Person handeln würde, die nicht nur Erwachsenen, sondern auch Jugendlichen bekannt sei. Daher ginge es auch um den Schutz besonders schutzbedürftiger Verbraucher, vgl. § 3 Abs. 4 S. 2 UWG. Gerade für diesen Teil der Follower sei das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar und damit eine Kennzeichnung des Inhalts mit „Anzeige“ oder „Werbung“ erforderlich.

Zudem führte das LG Hagen aus, dass die Antragsgegnerin mit der Verwendung des Begriffs „detox“ gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO (Health-Claims-Verordnung) verstoßen hätte. Der Begriff würde eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit a HCVO darstellen und sei damit verboten, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Eine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe „detoxisch“ würde nicht bestehen. Des Weiteren würde der Post gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LMIV verstoßen, da dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben würden, die es nicht besitze. Eine „Entgiftung“ des Körpers, die über die körpereigene Funktion hinausgehen würde, würde nicht erfolgen.

Das Gericht führte zudem aus, dass der Blog der Antragsgegnerin ein Telemedium i.S.d. § 1 RStV sei und damit Werbung nach §§ 7 Abs. 2, 58 Abs. 1, 3 RStV klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote klar getrennt sein müsse.

Autorin: Isabelle Haaf

 

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