WAHRE GESCHÄFTSSCHÄDIGENDE ÄUSSERUNGEN ÜBER EINEN MITBEWERBER SIND NUR IN ENGEN GRENZEN ZULÄSSIG


Ein Unternehmen darf selbst wahre Äußerungen über einen Mitbewerber, die geschäftsschädigend sind, nur in engen Grenzen tätigen –

dies entschied das LG Hamburg im Urteil v. 09.07.2019, Az. 406 HKO 22/19.

Sachverhalt

Die Parteien bieten die Zertifizierung und die Erteilung von Gütesiegeln für Biomineralwässer an. Die Beklagte machte im Rahmen von Pressemitteilungen Äußerungen über die Klägerin. Unter anderem äußerte sie, dass das von der Klägerin für Mineralwasser vergebene Qualitätssiegel ein „Schein-Bio-Siegel“ sei (1), dass das Qualitätssiegel der Klägerin an Produkte vergeben wurde, welche nicht den Anforderungen der BGH-Entscheidung „Biomineralwasser“ aus dem Jahr 2012 entsprechen würden (2) und dass die Zertifizierung und deren Umfang an den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell angepasst würden (3). Die Klägerin forderte daraufhin gerichtlich die Unterlassung dieser Äußerungen. Die Beklagte beruft sich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen sind nur zulässig, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht.

Das LG Hamburg stimmt der Klägerin überwiegend zu. Es vertritt die Ansicht, dass auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden dürfen. Die Meinungsfreiheit würde einer Einschränkung nach § 4 Nr. 1 UWG unterliegen. Die Äußerungen (1) und (2) der Beklagten würden ausschließlich der Förderung der Verbreitung des von der Beklagtenseite angebotenen Qualitätssiegels durch Beeinträchtigung des Absatzes des von der Klägerseite angebotenen Qualitätssiegels dienen. Bei der Äußerung bezüglich der fehlenden Anforderungen eines Bio-Siegels, würde es sich allerdings um eine sachlich formulierte und sachlich begründete Kritik an dem Qualitätssiegel der Klägerin handeln, welche die Klägerin im Wettbewerb hinnehmen müsse. Die Äußerungen (1) und (2) seien daher für sich genommen als auch in dem konkreten Zusammenhang der Pressemitteilungen unlauter und sind daher gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 und 2, 8 UWG zu unterlassen.

Autorin: Isabelle Haaf

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