Facebook darf Nutzer nach „Hassrede“ sperren


Facebook darf einen Account für 30 Tage sperren, wenn der Nutzer einen sog. Hasskommentar verfasst hat

dies geht aus dem Beschluss des Landgericht Frankfurt vom 10.09.2018, Az.: 2-03 O 310/18 hervor.

 

Sachverhalt

Ein Facebook-Nutzer hatte auf einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgendermaßen reagiert: „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“ Daraufhin wurde der Account von Facebook für 30 Tage gesperrt, weil dieser Kommentar nach den Nutzungsbedingen von Facebook eine „Hassrede“ darstelle.

 

Nutzer stellt daraufhin Eilantrag beim LG Frankfurt

Der Nutzer forderte, es Facebook zu untersagen, seinen Account wegen dieser wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung zu sperren oder den Kommentar zu löschen. Die Kammer des Landgerichts wies den Eilantrag allerdings zurück. Aus Sicht der Richter erfüllt der Kommentar die Merkmale einer Hassrede i.S.d. Nutzungsbedingungen von Facebook. Die Äußerung würde einen Aufruf zur Gewalt gegen die hier betroffenen Flüchtlinge darstellen, des Weiteren könne man die Äußerung nur so verstehen, dass Knüppel und Wasserwerfer hier als Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen.

 

Eine Abwägung der jeweiligen Rechte und Interessen muss vorgenommen werden

Die Äußerung fällt trotzdem unter den Schutz der Meinungsfreiheit i.S.d. Art. 5 GG. Normalerweise können derartige Äußerungen von staatlichen Organen und Institutionen nicht ohne Weiteres gesperrt oder gelöscht werden. Allerdings ist dies im Fall von den Betreibern von Facebook anders, da diese sich auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG berufen können. Dieser schützt das Interesse am Betrieb der Plattform. Somit müssen die jeweiligen Rechte der Betroffenen gegeneinander abgewogen werden.
Mittlerweile ist die Beteiligung anderer an derartigen Diskussionen auf Social-Media Plattformen zunehmend zurückgegangen, da viele derartige Kommentare anderer Nutzer fürchten. Außerdem befindet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es für zulässig, die Meinungsäußerung einzuschränken, wenn Grundrechte Dritter schwerwiegend beeinträchtigt werden. Das Landgericht Frankfurt wies den Eilantrag des Nutzers deshalb zurück.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

 

 

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