DURCH DRITTEN ANGEMELDETE WORTMARKE „NEYMAR“ IST NICHTIG


Die Anmeldung der Marke „NEYMAR“ durch einen nicht von Neymar bevollmächtigten Dritten ist unzulässig

– dies entschied das Gericht der Europäischen Union am 14. Mai 2019 in der Rechtssache T-795/17.

Sachverhalt

Der in Portugal wohnhafte Carlos Moreira meldete im Dezember 2012 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Wortmarke „NEYMAR“ als Unionsmarke für Schuhe, Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen an. Dies wurde im April 2013 ins Markenregister eingetragen. Im Februar beantragte der Fußballer Neymar die Nichtigkeit dieser Marke für alle aufgeführten Waren. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Herr Moreira erhob daraufhin Klage beim EuGH gegen die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Er habe zwar von der Existenz von Neymar Da Silva Santos Júnior gewusst, jedoch nicht um seinen Status als international anerkanntes Fußballtalent. Auch sei dieser zum Zeitpunkt der Anmeldung in Europa noch unbekannt gewesen.

Der EuGH bestätigte die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum für die Nichtigkeit der Marke.

Aufgrund zahlreicher europäischer Medienberichte in den Jahren 2009-2012 und seiner Spiele für die brasilianische Nationalmannschaft geht das Gericht davon aus, dass Neymar bereits zu der damaligen Zeit in Europa bekannt war. Zeitgleich mit der Markenanmeldung „NEYMAR“ trug Herr Moreira die Wortmarke „IKER CASILLAS“ ein und bewies damit nach Ansicht des Gerichts mehr als nur begrenzte Fußballkenntnisse. In Ansicht dieser Fakten und der Tatsache, dass die Wortmarke genau dem Namen entspricht unter dem Neymar im Fußball in Erscheinung tritt, ist es nicht vorstellbar, dass Herr Moreira keine Kenntnis von der Existenz des Fußballspielers als solchem hatte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Herr Moreira habe die Marke nur eintragen lassen um als Trittbrettfahrer von der Bekanntheit des Fußballers zu profitieren und habe somit böswillig gehandelt. Die Nichtigerklärung durch das Amt war daher rechtmäßig.

Autorin: Marie Hallung

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