MARKENSCHUTZ STEHT „THERMOMIX“-KOCHBÜCHERN NICHT ENTGEGEN


Der Aufdruck eines stilisierten Thermomix, sowie die Verwendung des Namens „Thermomix“ auf einem Kochbuch können trotz Markenschutz zulässig sein –

dies entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 13. September 2019, Az.: PM 31/19.

Sachverhalt

Ein „Thermomix“ ist eine multifunktionale Küchenmaschine, die die Funktionen zerkleinern und mixen mit der Fähigkeit zu erwärmen und zu kochen kombiniert. Um diese Küchenmaschine ist ein gewisser Kult entstanden. Dies machte sich ein Verlag zunutze und veröffentlichte ein Kochbuch mit Rezepten, die auf die Verwendung dieser Multifunktionsmaschine ausgelegt sind. Auf dem Cover wurde ein stilisiertes Bild des Thermomix verwendet, sowie der Produktname. Dagegen ging die Firma Vorwerk als Markeninhaber vor. Das Landgericht Köln hielt diese Art der Verwendung für zulässig.

OLG Köln bestätigt die Zulässigkeit der Verwendung des Markennamens auf dem Kochbuch.

Der Verlag nutze zwar die Marke, um auf sich aufmerksam zu machen und sich von den Massen von existierenden Kochbüchern abzuheben, jedoch sei dieses Vorgehen gerechtfertigt. Da die Rezepte für die Multifunktionsmaschine ausgelegt sind, ist das Kochbuch für jeden der keine solche Maschine besitzt nutzlos. Der Verlag darf deshalb mit dem Markennamen darauf hinweisen für wen die Rezepte gedacht sind. Die Bezeichnung „Thermomix“ wurde gleichrangig mit dem Logo des Verlages dargestellt und damit sichergestellt, dass deutlich wird, dass die Rezepte vom Verlag und nicht der Herstellerfirma stammen. Auch das stilisierte Abbild hat keine Größe die als Blickfang herhalten würde. Die Nutzung der Marke ist zulässig, weil sie in einem Rahmen erfolgte, der das Maß des nötigen nicht überstieg.

Autorin: Marie Hallung

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