Auffindbarkeit eines geschützten Fotos im Cache von Google keine erneute Urheberrechtsverletzung


Klage auf Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe erfolglos

OLG Zweibrücken, Urteil v. 19.05.2016, Az.: 4 U 45/15

Bleibt ein urheberrechtsgeschütztes Foto nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch im Cache von Google auffindbar, stellt dies keine erneute Urheberrechtsverletzung dar.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19.05.2016 (Az.: 4 U 45/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall nutzte ein Unternehmer ein urheberrechtlich geschütztes Foto auf eBay. Diesbezüglich gab er bereits im März 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Rechteinhaber stellte einen Monat später fest, dass das Foto weiterhin im Cache von Google auffindbar war. Daraufhin machte er erneut einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe geltend, was der Unternehmer jedoch verweigerte. Der Rechteinhaber versuchte es dann im Klageweg.

Weder erneute Urheberrechtsverletzung noch Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe!

Ohne Erfolg, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied. Dem Unternehmer stehe weder ein erneuter Anspruch auf Unterlassung noch ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zu, auch wenn das Foto im Cache von Google noch auffindbar war.

Die Zweibrückener Richter führten hierzu aus, dass der Unternehmer keine erneute Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Zwar war er dazu verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob das Foto bei Google weiterhin abrufbar war. Eine Pflicht zu Überprüfung des Caches von Internetsuchmaschinen ergebe sich aus der Unterlassungserklärung aber nicht, denn diese sei unverhältnismäßig.

Zum einen hat der durchschnittliche Internetnutzer nach Auffassung des Gerichts nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen als Abbild des früheren Standes einer Webseite im Cache gespeichert werden und dort sogar gezielt gesucht werden können.

Aber auch die kurze Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung und der Feststellung der weiteren Auffindbarkeit des Fotos spricht nach richterlicher Auffassung gegen die Ansprüche des Rechteinhabers. Laut dem Gericht war es dem Unternehmer in dieser kurzen Zeit nicht zumutbar möglich gewesen, die Archive der üblichen Internetsuchmaschinen auf die Auffindbarkeit des streitigen Fotos hin zu überprüfen. Außerdem bestand den Richtern zu Folge keine realistische Chance für den Unternehmer in dieser kurzen Zeit bei Google die Entfernung des Bildes auch aus dem Cache zu erwirken.

Autorin: Daniela Glaab

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