ENERGIEVERSORGER MÜSSEN BEI ONLINE-BESTELLUNG EINES STROMTARIFS VERSCHIEDENE BEZAHLMÖGLICHKEITEN ANBIETEN


Ein Stromtarif muss auch für Kunden ohne Girokonto erhältlich sein, darum muss dem Kunden ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten angeboten werden –

dies entschied der BGH im Urteil v. 10.04.2019, Az. VIII ZR 56/18.

Sachverhalt

Die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) hat ihren Online-Stromtarif nur gegen Bezahlung per Lastschrift angeboten. Ohne Eingabe der Kontodaten konnten Verbraucher damit keine Bestellung abschließen. Daraufhin klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der diese Praxis als rechtswidrig erachtete. Die Vorinstanzen haben zu Gunsten des Bundesverbandes entschieden, woraufhin die Beklagte Revision zu dem BGH einlegte.

Dem Kunden müssen zumindest drei verschiedene Zahlungswege (Kontoüberweisung, Überweisung nach Bareinzahlung, Lastschrift) zur Verfügung gestellt werden.

Der BGH schließt sich den vorinstanzlichen Gerichten an und wies die Revision der Beklagten zurück. Er vertritt die Ansicht , dass ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der Kunde ausschließlich – ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden seien – die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen könne, gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG verstoßen würde. § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG solle gerade sicherstellen, dass dem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten offeriert werden. Auch das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung, würde dieser Vorschrift nicht entsprechen. Das von der Beklagten verwendete Angebotsmuster habe eine diskriminierende Wirkung, weil es bestimmte Verbrauchergruppen von der Wahrnehmung ihres Online-Angebots völlig ausschließt. Das Angebot habe eine faktische Filterfunktion, denn sämtliche Kunden, die mit der einzig angebotenen Zahlungsweise nicht einverstanden seien oder die nicht über ein Bankkonto verfügen, würden von der Bestellung abgehalten werden. Dem Kläger stehe demnach gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang ein Anspruch auf Unterlassung zu.

Autorin: Isabelle Haaf

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