Vertriebsverbot von Luxusparfums auf amazon.de


Urteil: Hersteller von Luxusparfüms dürfen ihren Vertriebspartnern das bewerben und vertreiben über Amazon untersagen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.2018, 11 U 96/14(Kart)

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2018, AZ: 11 U 96/14(Kart),(nicht rechtskräftig), hervor. Dieser Entscheidung ging ein Vorlageverfahren zum EuGH voraus.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat sich auf den Vertrieb von Markenkosmetikprodukten spezialisiert. Zu diesem Zweck hat sie Einzelhändler, (sog. Depositäre) die bestimmte Qualitätsanforderungen beim Vertrieb der klägerischen Produkte einhalten müssen, ausgewählt. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin ausgewählten und somit autorisierten Einzelhändlern. Sie vertreibt die Produkte der Klägerin in stationären Läden, sowie im Internet über einen eigenen Online-Shop und die Plattform amazon.de. Um ihr luxuriöses und extravagantes Image zu wahren, vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten hinsichtlich des Onlineverkaufs, dass der Verkauf der Luxusparfüms durch ein Drittunternehmen, (hier: Amazon.de) für welches die Autorisierung nicht erteilt wurde, nicht gestattet ist. Die Klägerin überarbeitete ihre Zusatzvereinbarung zum sog. Elektronischen Schaufenster nun aber nochmal. Der ausgewählte Einzelhändler ist jetzt berechtigt, Produkte im Internet zu vertreiben, solange der „Luxuscharakter der Produkte gewahrt“ bleibt. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, welches kein ausgewählter Händler ist, ist ausdrücklich nicht erlaubt. Diese geänderte Klausel unterzeichnete die Beklagte nicht.

 

Die Klägerin möchte der Beklagten den Vertrieb über Amazon untersagen

Die Beklagte verkaufte die Luxusparfüms über ihren eigenen Online-Shop, aber auch über Amazon. Die Klägerin sah darin die Gefahr ihr luxuriöses Image zu verlieren und zudem einen Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Verbot, nicht ausgewählte und somit nicht autorisierte Drittunternehmen einzuschalten.

 

OLG Frankfurt a.M. bestätigt das Vertriebsverbot über Amazon

Daraufhin zog die Klägerin vor das Frankfurter Landgericht, welches die Klage aber abwies. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Frankfurt hat nun Erfolg. Das OLG hatte zunächst mit Beschluss vom 19.04.2016 dem EuGH diverse Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht vorgelegt. Diese hatte der EuGH mit Urteil vom 16.12.2017 (C-230/16) beantwortet. Das OLG hat daraufhin die Auslegungsvorgaben des EuGH auf den zu entscheidenden Fall angewandt. Hierbei kam es zum Ergebnis, dass die Klägerin von der Beklagten verlangen könne, die streitigen Luxusprodukte nicht über amazon.de zu vertreiben.

 

Kartellrechtlich gibt es keine bedenken

Laut der Rechtsprechung des EuGH sind solche Vertriebsvereinbarungen zulässig, soweit sie Drittunternehmen aufgrund objektiver Kriterien und ohne Diskriminierung ausschließen und das vertriebene Produkt ein spezielles Vertriebsnetz erfordere. Der EuGH hat im Rahmen des Vorlageverfahrens entschieden, dass auch die Beibehaltung eines Luxus-Images von hochwertigen Produkten ein derartiges Vertriebssystem rechtfertige. Bei unbegrenzter Zulassung von diversen Drittunternehmen, wäre dieses gefährdet. Die aufgestellten Kriterien der Klägerin entsprechen laut OLG allen Voraussetzungen. Sie würden einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt, wie diverse Zeugen beurkundet hätten.

 

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Beschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

 

Autorin: Anna Lena Müller

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder