Rhein-Neckar-Zeitung hat keinen Unterlassungsanspruch gegen AfD-Tweet


Der Vorwurf der Unterstützung der Antifaschistischen Initiative stellt ein Werturteil dar

dies geht aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.10.2018, Az.: 6 U 65/18 hervor.

 

 

Sachverhalt

Der Schatzmeister des AfD Kreisverband Heidelberg verbreitete über seinen Twitter Account die Aussage, die Rhein-Neckar-Zeitung würde die Antifaschistische Initiative Heidelberg unterstützen. Daraufhin beantragte die RNZ, den AfD Kreisverband Heidelberg und den Schatzmeister zur Unterlassung der Aussage zu verurteilen. Sie sah darin eine unwahre Tatsachenbehauptung.

 

Tweet stellt Meinungsäußerung dar

Das Landgericht Heidelberg wies den Antrag der RNZ zurück, da die Aussage eine wertende Meinungsäußerung darstellen würde, die unter den Schutz der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG fällt. Dagegen legte die RNZ Berufung ein, da diese der Ansicht war, es handele sich bei der Äußerung um eine falsche Tatsachenbehauptung.

 

Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des LG Heidelberg. Die Aussage stelle ein Werturteil dar und fällt somit unter den Schutz der freien Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 GG. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen unzulässig. Das OLG Karlsruhe ist der Ansicht, dass sich keine konkrete Tatsache aus der Aussage entnehmen lasse, was mit der behaupteten Unterstützung der Antifaschistischen Initiative gemeint sein soll. Ebenso stellt die Äußerung keinen Fall der Schmähkritik dar. Dies sei erst der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Erst dann hat eine solche Äußerung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

 

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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