Amazons Autocomplete-Suche verstößt nicht gegen Markenrechte


Online-Händler können aufatmen

BGH, Urteil v. 15.02.2018, Az.: I ZR 138/16 und I ZR 201/16

Weder Amazons Autocomplete-Suche noch das Anzeigen von Konkurrenzprodukten in der Trefferliste verstößt gegen Markenrechte.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2018 (Az.: I ZR 138/16 und I ZR 201/16) hervor.

Sachverhalt

Der BGH-Entscheidung lagen hier zwei Fälle zugrunde. Die beiden klagenden Unternehmen bemängelten, dass Amazon seinen Kunden bei der Suche nach bestimmten Marken auch Alternativprodukte vorschlägt. Sie selbst vertreiben ihre Produkte gerade nicht über den Marktplatz Amazon.
Ortlieb – ein Hersteller hochwertiger Taschen aus wasserfestem Material – kritisierte hier insbesondere, dass bei der Eingabe von „Ortlieb“ in die Suchmaske den Kunden eine Liste mit Konkurrenzprodukten vorgeschlagen wird.
Der österreichische Hersteller von Matten zur Fußreflexzonenmaßage goFit beanstandete jedoch nicht die Trefferliste, sondern vielmehr Amazons Autocomplete-Funktion. Er kritisierte die Ergebnisse „goFIT“ oder „goFIT Gesundheitsmatte“ als automatische Vervollständigung durch den Amazon Such-Algorithmus.

Amazons Such-Algorithmus verletzt keine Markenrechte

Die BGH-Richter konnten jedoch weder in dem einen noch in dem anderen Fall eine Markenrechtsverletzung feststellen.

Das OLG München sprach Ortlieb in seiner Entscheidung vom Mai 2016 einen Unterlassungsanspruch gegen Amazon zu. Die Münchener Richter argumentierten vor allem damit, dass die Konkurrenzprodukte in der Liste als „echte Treffer“ angezeigt und damit fälschlicherweise als Produkte der Marke Ortlieb ausgegeben wurden.

Der BGH stellte jetzt jedoch klar, dass eine Markenverletzung überhaupt nur dann vorliegen kann, wenn der durchschnittliche Nutzer nicht hinreichend erkennen kann, dass es sich bei den angezeigten Konkurrenzprodukten um Ware eines Drittanbieters handelt.

Wie dies jetzt im Fall von Ortlieb zu beurteilen ist, werden die Richter des OLG München entscheiden müssen. Denn der BGH hat die Revision ans OLG zurückverwiesen.

Keine Markenrechtsverletzung durch Amazons Autocomplete-Funktion

Im Falle von goFit und der beanstandeten Autocomplete-Funktion durch Amazon konnte bereits das OLG Köln keine Markenrechtsverletzung feststellen. Die Kölner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es gerade darauf ankommt, wie der Nutzer den Suchwortvorschlag konkret versteht.

Diesem Ergebnis schlossen sich nun auch die BGH-Richter an. Sie argumentierten, dass zum Zeitpunkt der Eingabe des Suchbegriffs noch keine Trefferliste gegeben ist. Darüber hinaus ist der BGH der Auffassung, dass die Kunden zum Zeitpunkt der Eingabe noch gar nicht davon ausgehen, dass die vorgeschlagene Marke auch tatsächlich bei Amazon erhältlich ist.

Online-Händler können somit aufatmen!

Im Ergebnis stellte der BGH nun fest, dass eine Markenrechtsverletzung nur dann vorliegen kann, wenn für den durchschnittlichen Nutzer nur schwer erkennbar ist, dass es sich bei den angezeigten Ergebnissen um Konkurrenzprodukte anderer Anbieter handelt. Das bedeutet, dass eine Markenrechtsverletzung künftig verneint werden muss, wenn eine deutliche Herstellerbezeichnung vorhanden ist.

Für zig Online-Händler bedeutet diese Entscheidung Entwarnung! Sie dürfen auch weiterhin über ihre Suchmaschine auf Konkurrenzprodukte hinweisen. Bei einer entsprechend deutlichen Kennzeichnung, haben Online-Händler keine Sanktionen wegen Markenrechtsverletzungen zu befürchten.

Autorin: Daniela Glaab

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