Irreführende Google AdWords-Anzeige durch fremde Markenbenutzung


Fremder Markenname als Webseiten-Unterverzeichnis verboten

OLG Frankfurt a. Main, Urt. v. 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16

Die Benutzung fremder Markenbezeichnungen in der Google AdWords-Anzeige führt zur Erwartung, dass gerade diese Marke auf der verlinkten Internet-Seite erhältlich ist.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.02.2017 (Az.: 6 U 209/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall schaltete die Antragsgegnerin eine Google AdWords-Anzeige folgenden Inhalts:

„XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo
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Die Antragstellerin (steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin beim Vertrieb von Büroartikeln über das Internet) klagte auf Unterlassung einer derartigen Bewerbung. Ihrer Meinung nach führe diese den Verbraucher in die Irre, weil zum größten Teil andere Produkte als „XY“ auf der Landing-Page der Antragsgegnerin vertrieben wurden.

Werbung mit bestimmter Marke führt zu einer gewissen Erwartungshaltung beim Verbraucher

Unstreitig war, dass einem erheblichen Teil des Publikums die Bezeichnung „XY“ als Marke eines Büroartikelherstellers bekannt sei. Dieser Teil verstehe die Bezeichnung „XY“ gerade nicht als bloße Gattungsbezeichnung für einen selbstklebenden Notizzettel. Ein Verbraucher, der über Google explizit einen ihm bekannten Markennamen eingibt, erwarte Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt zu finden. Diese Erwartungshaltung wurde durch die derartige Ausgestaltung der Google AdWords-Anzeige verstärkt.

Nutzung fremder Markennamen führt Verbraucher in die Irre

Die Antragsgegnerin konnte dieser Erwartungshaltung jedoch nicht gerecht werden. Tatsächlich bot sie lediglich 5 Artikel der Marke „XY“ und zugleich 55 weitere Heftzettel anderer Fabrikate zum Verkauf an.

Ihre Werbung sei geeignet, bei dem potentiellen Kunden eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des über diesen Link erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Aufgrund der Ausgestaltung der Google AdWords-Anzeige der Antragsgegnerin erwarte der Verbraucher  auf der über diesen Link erreichbaren Internet-Seite ausschließlich oder zumindest überwiegend (das heißt zu mindestens 50 %) Werbeartikel der Marke „XY“ angeboten zu bekommen.

Autor: Daniela Glaab

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