KENNZEICHNUNG „URSPRUNG: DEUTSCHLAND“ BEI AUFZUCHT IM AUSLAND ZULÄSSIG


Pflanzliche Erzeugnisse, welche nicht in Deutschland sondern im Ausland aufgezogen, jedoch zur Ernte nach Deutschland gebracht wurden, dürfen mit der Aufschrift „Ursprung: Deutschland“ verkauft werden –

dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 4. September 2019, Az.: C-686/17.

Sachverhalt

Im Jahr 2013 hatte die Wettbewerbszentrale Champignons die mit der Aufschrift „Ursprung: Deutschland“ versehen waren als irreführend betrachtet. Die Pilze wurden in den Niederlanden aufgezogen, was mehrere Wochen dauerte. Erst wenige Tage vor der Ernte wurden sie nach Deutschland verbracht. Das OLG Stuttgart sah dies zwar als irreführend an, da der Zollkodex jedoch genau diese Beschriftung verlangte hatte es keine Möglichkeit dies abzuurteilen. Der BGH legte den Sachverhalt aufgrund des Widerspruchs zwischen Zollvorschrift und Verbraucherschutz dem EuGH vor.

Das Ursprungsland von pflanzlichen Erzeugnissen ist das Land in dem geerntet wurde.

Der EuGH ging davon aus, dass diese Kennzeichnung den Durchschnittsverbraucher nicht in die Irre führe, da es für diesen keine wesentliche Information über das Erzeugnis darstelle. Als Ursprungsland ist weiterhin das Land, in welchem die Pilze geerntet wurden, anzugeben. Der Zollkodex ist nach der Auffassung des EuGHs in einer solchen Konstellation vor den Verbraucherschutznormen als vorrangig anzuwenden.

Autorin: Marie Hallung

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