WERBUNG FÜR KOSTENLOSES GIROKONTO MIT IN RECHNUNG GESTELLTER BANKKARTE IST IRREFÜHREND


 

 

Die Werbung für ein kostenloses Girokonto ist irreführend, wenn die zum Konto gehörende Bankkarte Geld kostet –

dies entschied das LG Düsseldorf im Urteil v. 07.12.2018, Az. 38O84/18.

 

 

Sachverhalt

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung der deutschen Apotheker und Ärztebank, die mit der Aussage „Das kostenlose apoGirokonto“ geworben hatte aber für die Ausstellung der Bankkarte 9,50 Euro pro Kalenderjahr forderte. In der Werbung wurde unter anderem auch die Möglichkeit der kostenlosen Geldabhebung an 18.300 Geldautomaten mit der apoBankCard geschildert.

Aufgrund der Werbung erwarte der Verbraucher auch, dass die Ausstellung der Karte kostenlos sei.

Das LG Düsseldorf vertritt die Ansicht, dass Verbraucher, auch diejenigen mit einem höheren Bildungsniveau, durch die wiederholte Betonung der Kostenlosigkeit in die Irre geführt würden. Der Verbraucher erwarte, dass die Ausstellung einer Bankkarte, mit dieser (und mithilfe einer PIN) erst eine Bargeldabhebung an einem Geldautomaten möglich sei, mit der Eröffnung des Kontos einhergehe.

Autorin: Isabelle Haaf

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