DAS WERBEN MIT EINER GESUNDHEITSFÖRDERNDEN WIRKUNG VON CURCUMIN-PRÄPARATEN IST UNZULÄSSIG


Die Werbeaussage über eine gesundheitsfördernde Wirkung ist irreführend, da sie gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der EU verstößt –

dies entschied das LG Lüneburg im Urteil v. 13.11.2018, Az. 11O19/18.

 

Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale klagte gegen ein Unternehmen, welches im Internet für Curcumin-Kapseln warb. Nach den Werbeaussagen unterstütze das Produkt mit Vitamin D eine gesunde Immunantwort bei Entzündungen. Die Wichtigkeit von Curcumin würde sich anhand der Empfehlung in den Leitlinien der Ärzte zur Therapie von chronischen Entzündungen des Dick- und Mastdarms zeigen.

Nach Artikel 7 III der LebensmittelinformationsVO darf die Werbung eines Lebensmittels nicht den Eindruck erwecken, dass es zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten geeignet ist.

Das LG Lüneburg ist der Ansicht, dass beide Aussagen unzulässig seien. Das Unternehmen könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Aussage „Vitamin D trage zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“, von der EU zugelassen ist. Die Aussage des Unternehmens, das Produkt könne zur Behandlung von Entzündungen eingesetzt werden, sei völlig anders. Die Aussage bezüglich Curcumin sei irreführend, da in den Leitlinien der Ärzte zur Therapie von chronischen Entzündungen des Dick- und Mastdarms nur eine eingeschränkte Empfehlung auf unterster Stufe ausgesprochen wird. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Autorin: Isabelle Haaf

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