BGH: ONLINE-HINWEIS AUF DIE ERKLÄRUNG DER BEREITSCHAFT ZUR TEILNAHME AN EINEM STREITBEILEGUNGSVERFAHREN „IM EINZELFALL“ IST UNZULÄSSIG


Es liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Hinweis auf die Bereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren i.S.d. § 36 Abs. 1 VSBG nicht klar und verständlich ist –

dies entschied der BGH im Urteil v. 21.08.2019, VIII ZR 265/18.

Sachverhalt

Eine Verbraucherschutzorganisation klagte gegen einen Online-Händler, der Verbrauchern unter anderem Lebensmittel zum Kauf anbietet. In dem Impressum seiner Webseite findet sich folgender Hinweis:

„Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“

Die Verbraucherschutzorganisation klagte nach einer Abmahnung gegen den Online-Händler auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage als unbegründet ab, da es keinen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sah. Das Berufungsgericht gab der Klage des Klägers allerdings statt. Gegen dieses Urteil wurde dann Revision vor dem BGH eingelegt.

Ein Unternehmen muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, in welchen Fällen eine Teilnahmebereitschaft gegeben ist.

Der BGH hat nun entschieden, dass die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne „im Einzelfall“ erklärt werden, nicht ausreichend klar und verständlich i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sei. Es sei für den Verbraucher offen, von welchen Faktoren die Entscheidung zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren abhängig gemacht würde. Der Verbraucher sei damit im Einzelfall dazu gezwungen, bei dem Beklagten nachzufragen. Dies sei nach Ansicht des BGH nicht zumutbar und nicht Sinn und Zweck des § 36 VSBG.

Dem Kläger wurde ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG i.V.m. § 36 Abs. 1 NR. 1 VSBG und ein Erstattungsanspruch bezgl. der Abmahnkosten nach § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zugesprochen.

Autorin: Isabelle Haaf

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